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AGBs für Webshop und online Dienstleistungen

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Was sind denn überhaupt AGBs?

Allgemeine Geschäftsbedingungen – im Volksmund gern auch „das Kleingedruckte“ –  sind vorformulierten Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen gelten. Sie werden von einer Vertragspartei (den Verwendern – das bist Du!) an die andere Vertragspartei (meist Kunden) bei Abschluss eines Vertrags gestellt.

AGBs sind also einseitig gestellte Vertragsbedingungen, die grundsätzlich mal für alle Verträge gelten, die das Unternehmen mit seinen Kunden abschließt. AGBs lohnen sich also dann, wenn du eine Vielzahl von Verträgen abschließt, bei denen sich die grundsätzlichen Vertragsbedingungen nicht ändern.
Werden bestimmte Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt, handelt es sich dabei nicht mehr um AGBs! Das bezieht sich im Übrigen natürlich nicht auf den Preis, die Produktmenge, etc.!  Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt alles Relevante zu den AGBs ab dem Paragrafen 305 (BGB). 

Bereiche von AGBs

Allgemein werden AGBs meistens in zivilrechtlichen Bereichen eingesetzt, also z.B. bei

  • Kaufverträgen
  • Mietverträgen
  • Verträge über Dienstleistungen (Handyvertrag, Fitnessstudio, etc.)

In diesen Bereichen können sie dann beispielsweise Bereiche wie die Gewährleistung, Lieferbedingungen, Nutzungsrechte, Zahlungsbedingungen, usw. regeln. 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen schaffen somit für Massenverträge eine einheitliche Regelung der Rechtsbeziehungen und vereinfachen somit den Geschäftsverkehrt deiner Unternehmung. 


Für wen sind AGBs wichtig? 

Grundsätzlich gibt es in Deutschland keine gesetzliche AGB-Pflicht für Unternehmen oder Selbstständige! Auch eigenen sich AGBs nicht für jedes Unternehmen. Wird die Leistung z.B. vor Ort in einem Geschäft erbracht, sind AGBs nicht unbedingt erforderlich.

Aber gerade bei Onlinegeschäften sieht das anders aus. Aufgrund der verschiedenen Belehrungs- und Informationspflichten könnte man hier schon von einer indirekten AGB-Pflicht reden, sofern man mit privaten Kunden handelt.

Unternehmer unterliegen bei Fernabsatzverträgen z.B. einer sog. Informationspflicht (vgl. 312d BGB)

  • Fernabsatzverträge = Wenn Unternehmer und Verbraucher zur Vertragsverhandlung und -abschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden. Gilt somit für jeden Unternehmer, der ausschließlich online mit seinen Kunden interagiert.
  • Nutzt du als Unternehmer also keine AGBs, musst du dennoch die Informationspflicht nach § 312d BGB beachten! Diese sind zwar keine Vertragsbedingungen und müssen somit auch nicht zwingend in die AGBs aufgenommen werden, dennoch ist das wohl der einfachste Weg seiner Informationspflicht nachzukommen.

Außerdem, gerade wenn du eine Vielzahl an Verträgen schließt, ist die Nutzung von AGBs wirklich sinnvoll. Durch die AGBs bleiben dir einzelne Verhandlungen über bestimmte Vertragsinhalte erspart, außerdem kannst du dich über die gesetzlichen Regelungen hinaus absichern, und du beugst Streitigkeiten durch häufig auftretende Rechtsfragen vor.

Was darf nicht in der AGB stehen

Es gilt: AGBs werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verwender bei Vertragsabschluss:

  • die andere Vertragspartei ausdrücklich auf die AGBs hinweist.

    -> Ist ein ausdrücklicher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, reicht auch ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses, der auf sie hinweist,
  • der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise,  vom Inhalt der AGBs Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

    -> Möchte man also, dass die eigenen AGBs Vertragsbestandteil werden, so muss der Kunde über die AGBs informiert werden, Zugang zu diesen bekommen, und bei Onlinegeschäften auch bestätigen, dass er diese zur Kenntnis genommen hat.  

Nun ist es aber so, dass wohl die aller meisten Verbraucher noch nie die AGBs durchgelesen haben. Das liegt daran, dass in AGBs keine mehrdeutigen oder überraschenden Klauseln verwendet werden dürfen! Wenn Klauseln so überraschend sind, dass der Kunde nicht mit ihnen zu rechnen hat, werden diese Klauseln nicht Vertragsbestandteil!
Demnach ist es gesetzlich geregelt, dass die AGBs klar verständlich und transparent formuliert sein müssen und den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen dürfen. (Vgl. §§ 305c & 307 BGB)

Verbotene Themen in AGBs

Das Gesetz hat auch bestimmte Klauseln für AGBs verboten, sodass diese automatisch nicht Vertragsbestandteil werden, obwohl sie in den AGBs stehen. Diese finden sich in den § 309 BGB.
Unter anderem sind darin Klauseln zu folgenden Themen durch das Gesetz verboten: 

  • Kurzfristige Preiserhöhungen 
  • Die Befreiung von der Mahnpflicht
  • Dem Drohen mit Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung der vertraglichen Abmachungen
  • Haftungsausschlusses des Verwenders 
  • Bei Dauerschuldverhältnissen: Die Laufzeit unangemessen oder zu Lasten des Vertragspartners regeln 
  • Verändern der Beweislast zu Ungunsten des Vertragspartners 
  • Pauschalisierung von Schadenersatzansprüchen 
  • Aufrechnungsrecht verweigern 
  • Leistungsverweigerungsrecht oder das Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners einschränken 

Die einzelnen Punkte zu erklären, würden den Rahmen dieses Artikels sprengen, jedoch erklärt Google sie sehr verständlich. Hat man also Ideen für Klauseln, sollte man immer den §309 BGB konsultieren, um zu sehen, ob diese nicht schon verboten sind.  Auch auf den Paragrafen 308 BGB sollte geachtet werde. Diese sind nicht direkt verboten, sondern müssen unterliegen einer fallweisen Abwägung– Bei Ideen für Klauseln auch hierzu am besten nochmal Google befragen, da fehlerhafte AGB abmahnfähig sind, wenn sie im Widerspruch zum Gesetz stehen. 

Sind Klauseln in den AGBs unwirksam, so gelten diese natürlich nicht. Teilweise ist es dann so, z.B. bei den in §309 genannten verbotenen Klauseln, dass an deren Stelle dann die gesetzlichen Vorschriften treten. Dafür reicht es auch, dass die Klauseln nur teilweise unwirksam sind. 

Sonderfall – AGBs im kaufmännischen Bereich

Bei Verträgen zwischen einem Unternehmen, Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen, werden AGBs grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen wirksam einbezogen: 

  • Der Vertragspartner kann die Absicht, die AGB einbeziehen zu wollen, erkennen
  • Der Vertragspartner widerspricht nicht 

Es bedarf also weder expliziter Hinweise noch einem expliziten Zustimmen des Vertragspartners.
Trotzdem gilt auch hier der § 307 BGB: AGB Klauseln werden unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. 

Wollen beide Vertragspartner ihre eigenen AGBs wirken lassen („kollidierende AGBs“), so gelten dann nur mehr die übereinstimmenden AGB Klauseln, sowie individualvertragliche Vereinbarungen und natürlich das Gesetz. 

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Nutzung der AGB Vorlage: 

Disclaimer: AGBs und ihre Inhalte unterscheiden sich in verschiedenen Branchen und Geschäftsformen teils sehr stark. Das folgende Muster dient deshalb nur als sehr allgemeine Vorlage, die bei Bedarf noch individuell angepasst werden kann/muss! Auch kann es nützlich sein, seine AGBs nochmals von einem Fachanwalt auf seine Wirksamkeit prüfen zu lassen, bzw. sich generell über bestimmte Klauseln beraten zu lassen! 

1. Verstehe die Klauseln

Da es zu viele Branchen- und Geschäftsspezifische Unterschiede gibt, werden zwei verschiedene Vorlagen zur Verfügung gestellt. Zum einen für Online-Shops, und zum anderen für Online-Dienstleister.
Grundsätzlich können diese Vorlagen als Basis der eigenen AGB genutzt werden. Hierzu sollten diese sorgfältig durchgelesen werden und die einzelnen Vertragsbestandteile verstanden werden! Die eingefügten Klauseln sind grundsätzlich rechtens, jedoch kann es im Einzelfall sein, dass du einzelne Klausen nicht in deinen AGBs haben möchtest, welche du dann natürlich entfernen kannst.

2. Anpassen der AGBs

Nachdem der Inhalt verstanden wurde, müssen die AGBs inhaltlich an dein Unternehmen angepasst werden. Zunächst einmal solltest du deine AGB auch unabhängig von den Inhalten an das eigene Unternehmen anpassen. Hierfür sollte ein individueller Kopf entworfen werden, ein möglicherweise vorhandenes Logo eingefügt werden, und die Kopf- oder Fußzeilen mit den wichtigsten Informationen zum Unternehmen (Name, Anschrift, etc.) ausgefüllt werden, um jede Seite klar der AGB deiner Unternehmung zuordnen zu können. 

Dann sollte der Inhalt angepasst werden. Möchtest du Klausen entfernen, kannst du das grundsätzlich jederzeit tun. Erbringst du z.B. nur Dienstleistungen, so kannst du Klauseln zum Versand streichen, und musst gegebenenfalls die Klauseln zum Widerrufsrecht anpassen. Möchtest du z.B. die Zahlungsart „Vorkasse“ nicht akzeptieren, so solltest du den entsprechenden Paragrafen (7.1 – Vorlage Webshop) streichen. 

Auch können weitere Klauseln ohne Weiteres hinzugefügt werden. Hierzu finden sich Online viele gute Quellen für Vorformulierte Klauseln, die genutzt werden können. Diese sollten dann einfach formatiert und eingefügt werden.
So erhältst du Schritt für Schritt eine AGB, die auf deine individuellen Bedürfnisse und Gegebenheiten angepasst ist. Grundsätzlich liefert Google auch gute Ergebnisse, wenn man das eigene Geschäftsfeld/ die eigene Branche + AGB googled. 

3. Verwendung

Insgesamt ist egal, ob die AGBs konkret als AGBs bezeichnet werden, sie direkt in die Vertragsurkunde mitaufgenommen werden, oder einen separaten Bestandteil des Vertrags bilden. Auch Umfang der AGBs, Schriftgröße und Schriftart sind, sofern noch gut erkenn- und lesbar, egal.
Wie du deine AGB also formatieren und an Verträge anheften möchtest, ist dir also, in einem gewissen Rahmen, freigestellt. 

Grundsätzlich gilt immer:

  • Stelle deinen Kunden die AGB ungefragt und vor bzw. bei Vertragsabschluss zur Verfügung!
  • Achte darauf, dass du bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweist!

3.1. Verwendung im Falle von Onlineshops

Da gerade Onlineshops viele essenzielle Eigenheiten haben, gibt es eine eigene AGB Vorlage für diese. Zur Nutzung bitte die fettgedruckten Klammern mit den eigenen Informationen ausfüllen! 

Bei reinen Onlineshops spielt auch der §312i BGB eine wichtige Rolle:
Kunden müssen demnach bei Vertragsschluss die Möglichkeit haben, die AGBs abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern!
Am besten stellst du also deine AGB deinen Kunden als PDF-Download zur Verfügung.  

Außerdem muss bei Online-Geschäften technisch sichergestellt werden, dass der Vertragspartner die AGBs nicht nur lesen kann, sondern auch sein Einverständnis mit den Inhalten bestätigen kann. Dafür reicht es, wenn der Kunde quasi gezwungen wird sich bewusst durch eine AGB durchzuklicken. Alternativ kann auch z.B. ein Kästchen eingerichtet werden, auf welches der Kunde klicken muss, um zu bestätigen, dass er die AGBs wahrgenommen hat. 

Auch essenziell: Bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher immer ein Widerrufsrecht innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu. Informierst du deinen Kunden nicht oder nicht richtig über dieses Recht, so verlängert sich sein Widerrufsrecht auf 12 Monate und 14 Tage nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist!
Diese Belehrung muss sich dabei durch besondere Gestaltung inhaltlich und optisch deutlich vom restlichen Inhalt abheben. Hierfür reichen z.B. Fettdruck, größere Schrift oder andere Farben.
Eine solche Belehrung findet sich natürlich schon in der Web-Shop Vorlage. 

Handelt ein Onlineshop ausschließlich mit anderen gewerblichen Kunden, so sind die Vorschriften weniger streng. Jedoch muss auf jeder Seite des Onlineshops drauf hingewiesen werden, dass nur ein B2B-Handel stattfindet, und außerdem muss der Kunde seine gewerbliche Eigenschaft bestätigen. 

3.2 Verwendung für keine reinen Onlineshop

Grundsätzlich gilt:  Stelle deinen Kunden deine AGBs möglichst immer in Schriftform zur Verfügung, z.B. auf der Rückseite eines Vertragsformulars, oder als Anlage am Vertrag.
Für Verbrauchergeschäfte im Internet – die vorher erwähnten Fernabsatzverträge – reicht wiederum die Möglichkeit zum Download. 

Hier könnten natürlich auch Passagen zum Widerrufsrecht, zur Lieferung, oder zur Zahlung nicht oder in anderer Form notwendig sein. 

Es wird immer wieder von „Unternehmer“ gesprochen – das heißt jedoch nicht, dass AGBs nicht auch z.B. für Freiberufler interessant sein können! Es sind nur dann ausschließlich Unternehmer gemeint, wenn sie im Kontext einer rechtlichen Norm genannt werden